Im Sommer 2022 stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass es sich bei einer auf Honorarbasis bezahlten selbständigen Musiklehrerin der Herrenberger Musikschule um eine sogenannte “Scheinselbständigkeit” handelt. Das hat weitreichende Folgen für den Musikschulbetrieb in ganz Deutschland und damit auch in Steglitz-Zehlendorf
Die Argumentation scheint dabei zunächst plausibel: die Musiklehrerin bekommt für den Unterricht Zeiten, Räume und Lernende der Musikschule zugeteilt, nutzt dort vorhandene Instrumente und Unterrichtsmaterial. Im Kern geht es beim Herrenberg-Urteil als Präzedenzfall also um die Frage, ob Musiklehrkräfte, die an städtischen Musikschulen tätig sind, tatsächlich als selbstständig gelten oder de facto scheinselbständig beschäftigt werden. Das BSG hat festgestellt, dass viele Musiklehrkräfte aufgrund ihrer konkreten Arbeitsbedingungen als abhängig beschäftigt einzustufen sind, auch wenn sie formal als Selbstständige geführt werden. Das Gericht stellte klar, dass Lehrkräfte, die keinen nennenswerten unternehmerischen Spielraum haben und an feste Vorgaben der Musikschulen gebunden sind, wie angestellte Arbeitnehmer*innen zu behandeln sind. Im Falle von Steglitz-Zehlendorf sind es etwa 20% fest angestellte Lehrkräfte und 80% der vom Urteil betroffenen Honorarkräfte. Weiterlesen